Freitag, 6. Januar 2017

[Gastbeitrag] Forderung nach Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen des Bundesjagdgesetzes


Der folgende Beitrag wurde verfasst von Gastautor Theodor Maria Gottlob

Heute erreichte mich die Nachricht, dass Australien als erstes Land der Erdscheibe durchgreift und der antichristlichen Katzenplage ein Ende setzt. So will laut der seriösen Fachzeitschrift BILD die australische Regierung zwei Millionen Katzen vertilgen. Dass der HERR nicht einmal erlaubte, Katzen in seinem niedergeschriebenen Wort namentlich zu erwähnen, zeigt mehr als deutlich, wie sehr er Feliden hasst.

Abb. 1: Eine antichristliche Hauskatze, kurz 
vor der gerechten sowie nötigen Liquidation

Nun stellt sich die Frage, weshalb dieses antichristliche Ungeziefer in Deutschland frei herumlaufen darf - der Fakt, dass Katzen nicht nur auf der Straße geduldet, sondern sogar in Häusern herangezüchtet werden, grenzt an Blasphemie. Oft finden sich gottesfürchtige Jäger, die dem Treiben ein Ende setzen wollen, wie jüngst ein Beispiel aus Waltrop zeigte; anstatt ihn für diese liebevolle Tat zu loben, hetzte die antichristliche Organisation "PETA" in einem Propagandafilm niederster Machart gegen den Jäger, der sich zu Recht keiner Schuld bewusst war.



Schockierend: Windige Winkeladvokaten verdrehen das Recht zu ihrem Gunsten, sodass man PETA nicht einmal für diesen hasserfüllten Film anzeigen kann. Dem muss nun ein Ende gesetzt werden.

Deshalb fordere ich folgende Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundesjagdgesetzes (BJagdG):

§ 2 Tierarten

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
1.    Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
[...]
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Echte Katze (Felis LINNAEUS),


§ 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
[...]
5.    der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
6.    des christlichen Miteinanders, insbesondere der Beseitigung antichristlicher Tiere (§ 21 Abs. 5)
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.    selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.    zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
3.    kein gläubiger Christ ist.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.


§ 19 Sachliche Verbote 

(1) Verboten ist 
1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen; 
[...]

Diese Regelung ist als gegenstandslos zu betrachten, wenn es sich beim Ziel um unchristliche Tiere, insbesondere um Feliden (§ 21 Abs. 5) handelt.


§ 20 Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, es sei denn, es handelt sich um antichristliche Tiere (§ 21 Abs. 5).


§ 21 Abschußregelung

[...]


(5) Um den Einklang mit den christlichen Werten zu gewährleisten ist der Abschuß von antichristlichen Tieren, insbesondere von Feliden, unabhängig von Ort und Zeit in jedem Fall gestattet.


§ 22 Jagd- und Schonzeiten


(5) Nach dem in § 21 Abs. 5 genannten Grundsatz sind Schonzeiten für Feliden zu versagen.


§ 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.



Der HERR hasst Katzen - alles andere als die lückenlose Vertilgung dieses Ungeziefers ist Blasphemie!

Setzen auch Sie einen Zeichen gegen Blasphemie und für Jesus, unseren Herrn und Erlöser, indem Sie diese Forderung an folgende Anschrift senden:


Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Postfach 12 06 29
53048 Bonn


Mit freundlichen Grüßen


Theodor Maria Gottlob

Anwaltskanzlei bibeltreuer Christen Gottlob & Partner
www.gottlob-partner.net


Anmerkung von Johannes Richter:

Um Problemen der Beseitigung vorzubeugen, können die Feliden in Wirtshäusern verarbeitet werden. Achten muss man natürlich darauf, dass die Katzen frisch verspeist werden:

"Und alles, was auf seinen Tatzen geht unter allem Getier, das auf vieren geht, sie sollen euch unrein sein; jeder, der ihr Aas berührt, wird unrein sein bis zum Abend." (3. Mose 11,27)


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